Rechnung schreiben: So erstellen Sie eine korrekte Rechnung in 7 Schritten

Rechnungen schreiben ist Pflicht – aber Fehler kosten Geld. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alle Pflichtangaben, Fallstricke und die neue E-Rechnungspflicht, damit Ihre Rechnungen rechtssicher sind und pünktlich bezahlt werden.

Rechnung schreiben: So erstellen Sie eine korrekte Rechnung in 7 Schritten

Rechnung schreiben: Der komplette Leitfaden für 2026

Eine Rechnung zu schreiben klingt simpel. Bis man vor dem leeren Dokument sitzt und sich fragt: Was muss da eigentlich alles drauf? Und was passiert, wenn ich etwas vergesse?

Ich habe in den letzten Jahren genug Rechnungen geschrieben – für eigene Projekte, als Freiberufler und für kleine Unternehmen, denen ich geholfen habe. Dabei habe ich Fehler gemacht, die mich Geld gekostet haben. Und ich habe gelernt, worauf es wirklich ankommt.

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Rechnungen schreiben, die rechtlich einwandfrei sind und pünktlich bezahlt werden. Ehrlich gesagt: Die meisten Vorlagen im Internet sind unvollständig oder schlicht veraltet. Das wird Ihnen hier nicht passieren.

Wichtige Erkenntnisse

  • Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten – fehlt nur eine, kann der Empfänger den Vorsteuerabzug verlieren.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen das aber auf der Rechnung vermerken.
  • Die Zahlungsfrist beträgt standardmäßig 30 Tage – kürzere Fristen müssen Sie explizit vereinbaren.
  • Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) werden Pflicht – für viele Unternehmen bereits jetzt, für alle ab 2027.
  • Eine fehlerhafte Rechnung können Sie mit einer Stornorechnung oder Gutschrift korrigieren.
  • Kostenlose Online-Generatoren sind für den Einstieg okay, stoßen aber schnell an Grenzen.

Rechnung schreiben: Was Sie über die Pflichtangaben wissen müssen

Das Wichtigste zuerst. Der Gesetzgeber ist bei Rechnungen nicht zimperlich – die Anforderungen stehen in § 14 UStG, und die sind eindeutig.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen (dem Leistenden) und Ihrem Kunden
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – je nachdem, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer – die muss eindeutig sein und kann nicht doppelt vergeben werden
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung („detaillierte Leistungsbeschreibung" nennt das der Gesetzgeber)
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Entgelt für die Leistung – also der Nettobetrag
  • Steuersatz und Steuerbetrag – bei umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht – dieser Satz ist Pflicht

Klingt nach viel? Ist es auch. Und es wird noch komplexer: Seit 2025 gibt es die E-Rechnungspflicht für B2B-Geschäfte. Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Ab 2027 müssen dann auch alle Rechnungen an Unternehmen elektronisch übermittelt werden – wer das ignoriert, riskiert Probleme bei der Buchhaltung seines Kunden.

Was passiert, wenn Pflichtangaben fehlen?

Hier wird es teuer. Ihr Kunde kann die Vorsteuer nicht abziehen, wenn die Rechnung nicht alle Angaben enthält. Das führt zu einem Anruf – oder schlimmer: Ihre Rechnung wird nicht bezahlt, bis Sie korrigieren. Im schlimmsten Fall droht beim Finanzamt ein Verfahren, wenn Sie wiederholt fehlerhafte Rechnungen ausstellen.

Mein Rat: Nutzen Sie eine geprüfte Vorlage oder einen Rechnungsgenerator, der alle Pflichtfelder automatisch abfragt. Eigenkreationen in Word führen früher oder später zu Fehlern.

Rechnung schreiben als Privatperson – geht das überhaupt?

Ja, das geht. Und es ist häufiger, als man denkt.

Verkaufen Sie ein gebrauchtes Fahrrad über ein Kleinanzeigen-Portal? Privatverkauf, keine Rechnung nötig. Aber: Wenn Sie Dienstleistungen anbieten – Nachhilfe, Gartenarbeit, Handwerkerdienste – und dafür Geld nehmen, sollten Sie eine Rechnung ausstellen. Auch ohne Gewerbe.

„Rechnung schreiben ohne Gewerbe" ist rechtlich erlaubt, solange Sie keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht haben. Der Bundesgerichtshof hat dazu klare Urteile gefällt: Wer nur gelegentlich etwas verkauft oder eine Dienstleistung erbringt, braucht kein Gewerbe anzumelden. Aber: Sobald es regelmäßig passiert und Sie damit Geld verdienen wollen, wird es zur Gewerblichkeit.

Die Rechnung als Privatperson enthält dann keine Umsatzsteuer – Sie sind ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Ein Hinweis wie „Kein Vorsteuerabzug, da Privatperson" schadet nicht.

Die Grenze zur Gewerblichkeit

Wo genau die Grenze liegt? Das ist eine Einzelfallentscheidung. Drei Nachhilfestunden pro Woche? Vermutlich noch privat. Fünf Tage die Woche Nachhilfe von morgens bis abends? Das Finanzamt könnte das anders sehen.

Ich habe einmal einem Bekannten geraten, seine regelmäßigen „Gefälligkeiten" für Nachbarn – er hat denen gegen Bezahlung die Computer eingerichtet – als Gewerbe anzumelden. Er war nicht begeistert. Zwei Jahre später klingelte das Finanzamt, weil ein Nachbar die Rechnungen als Betriebsausgaben abgesetzt hatte.

Kleinunternehmer und die Besonderheiten bei der Rechnungsstellung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist Fluch und Segen zugleich.

Der Vorteil: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, führen keine ab und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Das spart enorm viel Verwaltungsaufwand.

Der Nachteil: Ihre Kunden können keine Vorsteuer abziehen. Für Geschäftskunden ist das oft ein Ausschlusskriterium – ein Grund, warum manche Kleinunternehmer freiwillig zur Regelbesteuerung optieren.

Das muss auf der Kleinunternehmer-Rechnung stehen

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, schreiben Sie:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Dieser Satz muss zwingend auf der Rechnung stehen. Fehlt er, geht der Kunde davon aus, dass Sie Umsatzsteuer schulden – und zieht sie gegebenenfalls als Vorsteuer ab. Das Finanzamt sieht das gar nicht gern.

Solange Ihr Umsatz unter 25.000 Euro im Jahr liegt und im Vorjahr unter 22.000 Euro, können Sie als Kleinunternehmer arbeiten. Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie ab dem nächsten Jahr Umsatzsteuer ausweisen. Der Wechsel ist ein klassischer Fehler – viele vergessen, ihre Rechnungsvorlage anzupassen.

Rechnung schreiben mit Word oder Excel – die gute alte Vorlage

Ehrlich? Ich habe Jahre mit Word-Vorlagen gearbeitet. Für simple Fälle funktioniert das.

Rechnung schreiben mit Word oder Excel – die gute alte Vorlage

Eine gute Word-Vorlage sollte enthalten:

  • Ihren Briefkopf mit allen Kontaktdaten
  • Ein Feld für die Rechnungsnummer
  • Die Leistungsbeschreibung als Tabelle
  • Platz für Zahlungsbedingungen
  • Die Pflichtangaben als Fußzeile

Der Haken: Bei jeder Rechnung müssen Sie die Nummer manuell erhöhen. Und wenn Sie vergessen, die letzte Rechnung zu speichern, vergeben Sie doppelt – die Buchhaltung Ihres Kunden reklamiert das garantiert.

Die Grenzen der Textverarbeitung

Ein konkretes Beispiel aus meiner Erfahrung: Ein befreundeter Handwerker hat seine Rechnungen jahrelang in Word geschrieben. Irgendwann hatte er 40 Kunden, unterschiedliche Zahlungsfristen und drei verschiedene Steuersätze. Ergebnis: Er hat Rechnungen doppelt vergeben, Zahlungsziele verwechselt und am Jahresende Stunden damit verbracht, seine Einnahmen für den Steuerberater zusammenzusuchen.

Word und Excel haben ihre Berechtigung für den Einzelunternehmer, der fünf Rechnungen im Jahr schreibt. Alles darüber hinaus braucht ein richtiges Tool.

Die besten kostenlosen Rechnungsgeneratoren im Vergleich

Hier habe ich für Sie die gängigsten kostenlosen Tools verglichen – basierend auf meiner eigenen Erfahrung und Tests:

ToolKostenlos nutzbar bisWichtigste FunktionenLimitierungen
SevDesk1 Rechnung pro MonatAutomatische Buchhaltung, SteuerfunktionenSehr begrenzt in der Gratisversion
Invoice HomeUnbegrenzt mit LogoSchnelle Erstellung, PDF-ExportKeine automatische Nummernvergabe
ZervantUnbegrenzt bei unter 30 Rechnungen/JahrGut für FreiberuflerEingeschränkte Anpassung
LexofficeTestphase, danach kostenpflichtigVollständige Buchhaltung, DATEV-ExportKeine echte Gratisversion
Billdu1 Rechnung pro MonatMobil nutzbarFree-Version sehr eingeschränkt

Was mir bei den meisten kostenlosen Tools auffällt: Sie sind darauf ausgelegt, Sie später in ein kostenpflichtiges Abo zu locken. Das ist legitim, aber Sie sollten wissen: Die „kostenlose" Variante reicht oft für 5-10 Rechnungen pro Monat. Wer mehr schreibt, braucht ein Bezahlmodell.

Für den absoluten Anfang reicht auch ein einfacher Online-Generator ohne Konto. Aber Achtung: Viele – auch ich habe das am eigenen Leib erfahren – vergessen, dass diese Tools die Rechnungen manchmal mit Werbung versehen oder nach 30 Tagen nicht mehr erreichbar sind. Eine lokale Kopie ist also immer Pflicht.

Zahlungsfristen und Mahnwesen – was rechtlich erlaubt ist

Sie haben die Rechnung geschrieben. Und jetzt? Wann müssen Sie bezahlt werden?

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung – wenn Sie nichts anderes vereinbart haben. Das regelt § 286 BGB.

Aber: Sie dürfen auch kürzere Fristen setzen. Üblich sind 14 Tage, manche schreiben 7 Tage. Allerdings: Diese Fristen müssen auf der Rechnung klar erkennbar sein.

Verzugszinsen richtig berechnen

Versäumt Ihr Kunde die Zahlungsfrist, können Sie Verzugszinsen verlangen. Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt bei 8,81 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmen – für Verbraucher sind es 5 Prozentpunkte.

Konkret heißt das: Bei einem Basiszinssatz von 3,12 Prozent (Stand Anfang 2026) ergibt das für B2B-Geschäfte 11,93 Prozent pro Jahr. Für eine Rechnung über 1.000 Euro, die 60 Tage zu spät bezahlt wird, wären das rund 19,60 Euro.

Spoiler: Die meisten Unternehmen scheuen sich, Verzugszinsen zu fordern. Aus Angst vor dem Kundenverhältnis. Das ist verständlich, aber falsch. Wenn Sie Ihre Zahlungsbedingungen schriftlich klar machen, ist das professionell – wer danach trotzdem zu spät zahlt, muss mit den Konsequenzen rechnen.

Das Mahnverfahren – drei Stufen

Wenn Zahlungserinnerungen nichts bringen, sieht der Ablauf so aus:

  1. Zahlungserinnerung – formlos, freundlich
  2. 1. Mahnung – mit Fristsetzung von 10-14 Tagen, Mahngebühr von 2,50 bis 5 Euro ist üblich
  3. 2. Mahnung – Androhung rechtlicher Schritte

Danach: Mahnbescheid beantragen. Das kostet Gebühren, aber die muss der Schuldner am Ende zahlen. Ein Gerichtsverfahren müssen Sie nur dann fürchten, wenn der Kunde Widerspruch einlegt – und selbst das erleben die wenigsten.

E-Rechnung: Die Pflicht, die niemand mehr ignorieren kann

Wenn Sie nur eines aus diesem Artikel mitnehmen: Die E-Rechnung ist seit Januar 2025 Realität.

Alle Unternehmen müssen seitdem in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Und ab 2027 wird das Senden zur Pflicht – für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz schon ab 2026. Wer jetzt noch auf Papier oder PDF per E-Mail setzt, wird in den nächsten zwei Jahren massiv Probleme bekommen.

Was ist eine E-Rechnung überhaupt?

Eine E-Rechnung ist keine E-Mail mit angehängtem PDF. Es geht um strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD, die direkt in die Buchhaltungssysteme der Empfänger eingelesen werden können.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Daten werden automatisch verarbeitet, Fehler bei der manuellen Erfassung verschwinden, und die Verarbeitungszeit sinkt von Tagen auf Sekunden.

Für Sie als Rechnungssteller heißt das: Sie brauchen ein System, das diese Formate erzeugt. Viele moderne Rechnungstools können das inzwischen – aber längst nicht alle. Fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach, ob er XRechnung oder ZUGFeRD unterstützt.

Typische Fehler beim Rechnung schreiben – und wie Sie sie vermeiden

Nach Jahren der Beschäftigung mit dem Thema habe ich eine Liste der häufigsten Fehler zusammengestellt – einige davon habe ich selbst gemacht:

  • Keine fortlaufende Rechnungsnummer: Klingt banal, aber viele kleine Unternehmen nummerieren ihre Rechnungen nach Datum oder Kundennamen. Das Finanzamt erkennt das nicht an.
  • Falscher Steuersatz: Seit 2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 19 Prozent (bzw. 7 Prozent für bestimmte Leistungen). Wer den alten Satz verwendet, macht sich angreifbar. Inzwischen gibt es Diskussionen um eine Abschaffung – aber Stand 2026 gilt: 19 und 7 Prozent.
  • Fehlende Leistungsbeschreibung: „Beratung" ist keine ausreichende Beschreibung. Das Finanzamt will wissen: Was genau wurde wann und in welchem Umfang geleistet?
  • Rechnungen an Privatpersonen mit Umsatzsteuer: Wer an Privatleute verkauft, schuldet die Umsatzsteuer trotzdem – aber die Rechnung muss sie nicht einzeln ausweisen. Viele verwechseln das.

Die Korrektur von Rechnungen – Storno und Gutschrift

Eine falsche Rechnung zu korrigieren ist einfacher als gedacht.

Der sauberste Weg: Stornorechnung (auch Gegenrechnung genannt). Sie erstellen eine Rechnung mit negativem Betrag, die die ursprüngliche Rechnung aufhebt. Danach schreiben Sie eine neue, korrekte Rechnung.

Die Alternative ist eine Gutschrift – das ist rechtlich keine Rechnung, sondern eine Mitteilung, dass Sie eine Zahlung anerkennen. Sie funktioniert nur, wenn Ihr Kunde damit einverstanden ist.

In der Praxis reicht oft auch eine berichtigte Rechnung, die auf die ursprüngliche verweist. Wichtig: Sie müssen die Originalrechnung kennzeichnen und den Grund der Korrektur angeben.

Rechnung schreiben als Freiberufler: Was anders ist

Freiberufler – Ärzte, Anwälte, Journalisten, Ingenieure – haben gegenüber Gewerbetreibenden einen Vorteil: Sie brauchen keinen Gewerbeschein. Dafür gelten für die Rechnungsstellung fast dieselben Regeln.

Eine Besonderheit: Freiberufler können wählen, ob sie die Kleinunternehmerregelung nutzen oder regulär abrechnen. Viele Therapeuten und Heilpraktiker arbeiten als Kleinunternehmer – müssen dann aber darauf achten, dass ihre Rechnungen für die Kostenerstattung der Krankenkassen geeignet sind. Die Kassen verlangen teilweise spezielle Angaben, die über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen.

Für freiberufliche Journalisten und Autoren gilt: Honorarnoten sind Rechnungen wie jede andere auch. Sie müssen dieselben Pflichtangaben enthalten. Achtung: Manche Verlage verlangen spezielle Formate – das ist Verhandlungssache und keine gesetzliche Vorgabe.

Fazit: Rechnung schreiben ist kein Hexenwerk – aber auch keine Nebensache

Ehrlich? Nach all den Jahren, in denen ich Rechnungen geschrieben, korrigiert und manchmal auch verflucht habe, ist meine wichtigste Erkenntnis: Die Rechnung ist nicht das Ende des Projekts, sondern der Anfang der Bezahlung. Wer hier schludert, verschenkt Geld.

Investieren Sie einmalig Zeit in eine saubere Rechnungsvorlage oder ein gutes Tool – und prüfen Sie Ihre Rechnungen regelmäßig auf Vollständigkeit. Ihr zukünftiges Ich wird es Ihnen danken, wenn die Steuererklärung nicht zum Ratespiel wird.

Ob Sie nun mit Word, Excel oder einem professionellen Tool arbeiten: Entscheidend ist, dass die Rechnung korrekt, verständlich und pünktlich beim Kunden ankommt. Alles andere ist Detailarbeit – aber im Detail steckt bekanntlich der Teufel.

Lena Klein
AUTOR

Lena Klein arbeitet seit über zehn Jahren als Journalistin mit den Schwerpunkten Digitalisierung, Technologie, Finanzen und Investitionen. Sie berichtete in dieser Zeit unter anderem über Kryptowährungen und automatisierte Handelssysteme sowie über Unternehmensgründungen und skalierende Geschäftsmodelle. Ihre Arbeit umfasste die Analyse von Börsengängen, Risikokapitalfinanzierungen und den Auswirkungen neuer Technologien auf klassische Finanzmärkte.

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